Ihr Widerspruchsrecht gegen persönlich adressierte Wahlwerbung im Zusammenhang mit den Landtagswahlen
Erfurt. Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen.
Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Hierzu informiert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI):
Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden. Nutzen Sie hierzu das Formblatt auf der Internetseite des TLfDI unter:
https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/info/anlage_widerspruch_gegen_datenuebermittlung.pdf
Der TLfDI fordert die Bürgerinnen und Bürger zudem auf, ihm Fälle unberechtigter Wahlwerbung zu melden. Bitte melden Sie dem TLfDI auch, wenn Ihnen Wahlbefragungen, auch unter Einsatz technischen Geräts, seltsam vorkommen.
Der TLfDI wird sich solcher Angelegenheiten annehmen!
Tino Melzer, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit