Die Verbraucherzentrale Thüringen gibt Tipps, was Verbraucher bei Problemen mit der Paketzustellung tun können: Transportdienste wie DHL oder Hermes u.a. schränken ihren Kundenkontakt bei der Paketlieferung aktuell stark ein. So wird auf Unterschriften oft verzichtet, um Kunden und Mitarbeiter vor einer möglichen Infektion zu schützen. Bei der Verbraucherzentrale Thüringen ging jetzt eine Beschwerde ein, dass Pakete an öffentlich zugänglichen Orten abgestellt wurden – ohne dass die Zusteller vorher geklingelt hatten.

In einem Fall fehlt von dem angeblich übergebenen Paket jede Spur. Die Verbraucherzentrale Thüringen gibt Tipps, was Verbraucher bei Ärger mit Lieferungen tun können.

In Pandemiezeiten ist es verantwortungsvoll, seine Kontakte zu reduzieren. Das gilt noch mehr für Paketzusteller, die tagtäglich viele Haushalte ansteuern. Einen besonderen Fall der „Kontaktvermeidung“ meldete jetzt jedoch ein Mann aus Gera der Verbraucherzentrale: Er hatte aus einer Email erfahren, dass sein Paket persönlich an ihn übergeben wurde, bestätigt durch den zuständigen Paketboten. Das Problem: Er selbst war zur angegebenen Übergabezeit nachweislich nicht zu Hause. Das Paket ist bis heute unauffindbar. Beschwerden bei dem Zustelldienst liefen ins Leere.

„In diesem Fall müssen wir zunächst entscheiden, ob es sich bei dem Absender um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Letzteres kann ein Angehöriger oder Ebay-Verkäufer sein“, sagt Dirk Daubenspeck, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Kam das Paket beispielsweise von einem Versandhändler, ist er der erste Ansprechpartner.“ Der Händler müsste beweisen, dass die Sendung ordnungsgemäß zugestellt wurde, etwa anhand der Sendungsverfolgung. Der Empfänger wiederum sollte nachweisen, dass zum angegebenen Lieferzeitpunkt niemand zu Hause war, der das Paket annehmen konnte. „Gelingt ihm das, kann er sein Geld direkt vom Händler zurückverlangen“, so Dirk Daubenspeck.

Anders liegt der Fall, wenn das Paket von einer Privatperson versandt wurde. „Dann trägt der Empfänger selbst das Transportrisiko. Das heißt er muss auch dann den Kaufpreis für die Lieferung zahlen, wenn diese verloren geht“, sagt Dirk Daubenspeck. Hier könne eine Schadensanzeige bei der Post helfen, die den Verlust dann möglicherweise ersetzt.

„Vorsicht bei Abstellgenehmigungen! Viele Verbraucher hinterlegen beim Transportdienst einen Ort, an dem der Zusteller das Paket in ihrer Abwesenheit abstellen darf. Geht die Lieferung danach verloren oder wird beschädigt, haftet der Paketdienst nicht mehr dafür“, so Dirk Daubenspeck. Verbraucher sollten daher bei jeder weiteren Bestellung prüfen, ob eine solche Genehmigung besteht und nötig ist. Außerdem sollten nur Ablageorte gewählt werden, die weder einsehbar noch öffentlich zugängig sind.

Ohne Abstellgenehmigung darf der Paketbote Sendungen nicht einfach vor die Tür oder an einen anderen Ort legen. Tut er dies doch, haftet der Transportdienst für mögliche Schäden.

„Gehen in einem Zustellgebiet immer wieder Lieferungen verloren oder werden nicht ordnungsgemäß zugestellt, bleibt den Betroffenen immer noch, gesammelt Beschwerde einzureichen“, rät Dirk Daubenspeck. Die Verbraucher können sich dazu an den Versandhändler wenden, der die Kritik an den Zustelldienst weitergibt. Wiederholte Verstöße können Betroffene auch an die Bundesnetzagentur melden: www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/AnfragenBeschwerden/Beschwerde_Post/start.html