Die Kündigung Tausender Prämiensparverträge durch die Kreissparkasse Eichsfeld erfolgte vorzeitig und damit unrechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kommen zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Mühlhausen (Az. 1 S 37/21 und Az. 1 S 65/21) und bestätigen damit die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Thüringen. Sie hatte Sparkassenkunden wiederholt ermutigt, der Kündigung ihrer Verträge zu widersprechen.

Für Tausende betroffene Sparkassenkunden im Norden Thüringens ist es ein positives Urteil: Die Kreissparkasse Eichsfeld hätte ihre unbefristeten, variabel verzinsten Sparverträge nicht kündigen dürfen. Bei diesem Vertragstyp mit Prämienstaffel steigt die Prämie bis zum 15. Jahr an und bleibt dann bis zum 25. Jahr gleich. Die Sparkasse hatte in ihrer Kündigung argumentiert, der Prämiensparvertrag sei von beiden Seiten erfüllt, weil die vereinbarte höchste Prämienstufe erreicht sei.

Das Landgericht Mühlhausen vertritt jedoch eine andere Ansicht und bestätigt damit einen früheren Rechtsspruch des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt: Nach seinem Urteil hätten Sparende davon ausgehen müssen, dass sie Anspruch auf die Fortzahlung ihrer Prämien auch noch über die höchste Prämienstufe hinaus haben. Gerade in der durch die Sparkasse in Aussicht gestellten Fortführung der 50-Prozent-Prämie über die Höchststufe hinaus, habe schließlich der Sparanreiz bei diesem Vertragstyp gelegen. „Damit ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der 25 Sparjahre durch die Beklagte konkludent ausgeschlossen worden“, so das Landgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteile als wichtiges Signal an Sparende und Schlichter

„Die beiden Urteile, eines davon erstritten durch einen Honorarrechtsanwalt der Verbraucherzentrale, Gerd Lenuzza, sowie durch den Worbiser Anwalt Sebastian Hofauer, bestärken alle betroffenen Sparkassenkunden darin, die Kündigung ihrer Prämiensparverträge nicht hinzunehmen“, sagt Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen. „Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Widerspruch durch die Sparkasse abgelehnt wurde, sollten sich an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes wenden.“ Den Kontakt finden Sie im Antwortschreiben der Sparkasse oder unter www.dsgv.de/schlichtungsstelle.

„Die Entscheidung des Landgerichtes Mühlhausen ist auch ein starkes Signal an die Schlichtungsstelle, bei der aktuell eine Vielzahl von Schlichtersprüchen betroffener Sparkassenkunden anhängig sind“, so Andreas Behn.

Bei weiteren Fragen zum Thema können sich Verbraucher:innen direkt an die Beratungsstellen in Mühlhausen oder Nordhausen wenden. Einen Termin für eine persönliche Beratung erhalten sie unter Tel. (03606) 602867. Verbraucher können auch gern die kostenpflichtige Online-Beratung per Email (15 Euro pro Anfrage) unter www.vzth.de/onlineberatung nutzen.

Weitere Informationen online

Zu den Kündigungen von Alt-Verträgen und den Argumentationen der Finanzinstitute informiert der Artikel „Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist“ auf www.vzth.de.