Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Ergänzend zu § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit
Publikumsverkehr) der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung und §
5 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ist in folgenden Bereichen auf dem Gebiet
des Landkreises Eichsfeld im öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
a) unter freiem Himmel auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung
(GewO),
b) unter freiem Himmel auf den bezeichneten Straßen und Plätzen folgender Ortschaften, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO von 1,50 m nicht regelmäßig gewährleistet werden kann:
• Heiligenstadt Wilhelmstraße
• Leinefelde Bahnhofstraße
• Worbis Lange Straße
• Dingelstädt Geschwister-Scholl-Straße
2. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen.
Großmaschige Mund-Nasen-Bedeckungen, wie z.B. Gardinen, Netze o. ä. sind nicht zu-
lässig. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet
und genügen der Pflicht gemäß § 6 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht.
3. Die aufgrund von § 6 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ergangenen Regelungen zum
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben im Übrigen unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 21.12.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich
10.01.2021
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