Das Landratsamt des Eichsfeldes ruft zur Einhaltung der bestehenden Corona-Regeln für die Durchführung von Veranstaltungen auf, da es hinsichtlich der bestehenden Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen offensichtlich Unsicherheiten in der Bevölkerung gibt. Aus gegebenem Anlass verweist das Landratsamt nochmals auf einzuhaltende Regeln im Zusammenhang mit Veranstaltungen:
1. Anzeigepflicht
– Für alle öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Geburtstage, Hochzeiten, Konzerte etc.) in geschlossenen Räumen sowie unter freiem Himmel gilt eine Anzeigepflicht ab 16 Personen.
2. Maximale Teilnehmerzahl
– Die Teilnehmerzahl ist in privaten Räumlichkeiten auf 15 Personen beschränkt.
– In angemieteten, geschlossenen Räumen / bei Feiern in gastronomischen Einrichtungen
liegt die maximale Teilnehmerzahl bei 30 Personen.
– Unter freiem Himmel beträgt die Teilnehmerzahl maximal 50.
– Ausnahmen (z. B. Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Beerdigungen, etc.) sind in der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2020 sowie in der SARS-COV-2 Grundver- ordnung geregelt.
3. Infektionsschutzkonzept
– Infektionsschutzkonzepte im Sinne des § 3 Abs. 1 Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsgrundverordnung sind beim Gesundheitsamt des Landkreises Eichsfeld vorzulegen.
– Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts sind Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person). (§ 5 Abs. 2 SARS-COV-2 Grundverordnung)
4. Kontaktdatenerfassung
– Kontaktdaten (Name und Vorname, Wohnanschrift oder Telefonnummer, Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit) müssen von Gästen und Besuchern aufgenommen werden, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten. Kontaktdaten der Besucher müssen erhoben werden:
1. von Gaststätten
2. anlässlich öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
3. von kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
4. im Rahmen von Messen, Spezialmärkten und Ausstellungen
5. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen und Thermen
Alle Veranstalter und Teilnehmer von Veranstaltungen sind aufgefordert die bestehenden Regeln zu befolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße dagegen können bußgeldbehaftet geahndet werden. Ein extra dafür gebildetes Team wird ab dieser Woche verstärkt Kontrollen durchführen.