Was bedeutet das? Wir fragten im Thüringer Gesundheitsministerium nach und erhielten folgende Antwort: Die Überschreitung der Risikowerte verpflichtet die untere Gesundheitsbehörde zur Prüfung bzw. zum schrittweisen Erlass weiterer, der Infektionslage angepasster Schutzmaßnahmen, vorzugsweise Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt und dem Thüringer Gesundheitsministerium.

Ziel ist ein jeweils örtlich und lageangepasster kontrolliert verschärfter Infektionsschutz, um Leben und Gesundheit durch Eindämmung des Coronavirus zu schützen, das Gesundheitssystem zu entlasten und seine Kapazitäten zu erhalten. Der Eindämmungserlass gibt dafür den Handlungsrahmen und beschreibt verschiedene Maßnahmen, die ab einer bestimmten Inzidenz entsprechend der örtlichen Gegebenheiten getroffen werden können bzw. sollten.

Stufe 5 – Mehr als 200 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:
Auf dieser Stufe sind nach Abstimmung mit TLVwA und TMASGFF entsprechend der
Einschätzung der epidemiologischen Gesamtlage weitergehende Anordnungen zur
Eindämmung des Infektionsgeschehens zu prüfen und auch ggf. zu erlassen. Die Maßnahmen sollen sich, wie auch bei Stufe 4, an einer Belastungsgerechtigkeit (vgl. § 28a Abs. 6 S. 2 und 3 IfSG, Art. 3 GG) sowie an den intensivmedizinischen Auslastungen in Thüringen als auch denen der übrigen Bundesländer orientieren.

Diese Anordnungen müssen die Arbeitshinweise oben zu II. 4. zur sachgerechten Bestimmung der Maßnahmen und zur Verhältnismäßigkeit beachten, neben dem allgemeinen Infektionsgeschehen auch besondere örtliche Verhältnisse, z.B. exzessives Partygeschehen oder besonders infektionsgefährliche Begegnungsmöglichkeiten.
Es kommen neben den Maßnahmen der Stufen 2 bis 4 folgende Festlegungen in Betracht:

1. Kontaktbeschränkung: Maximal der eigene Haushalt in der Öffentlichkeit. Zudem ist jede Person angehalten den Aufenthalt in der Öffentlichkeit auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren,
2. Trauerfeiern: Nur Verwandte ersten Grades des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens,
3. Standesamtliche Trauungen: Eheschließende und Standesbeamte, zudem nur die
Trauzeugen, und die Kinder der Eheschließenden bzw. die zum Haushalt der
Eheschließenden zugehörigen Personen teilnehmen,
4. Schließung von Spiel- und Bolzplätzen,
5. Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
– in der Öffentlichkeit zu jeder Zeit auf genau zu benennende (in einer Anlage)
Straßen, Wege und Plätzen sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs.1 2.ThürSaARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht sicher eingehalten werden kann;
– bei Versammlungen, religiösen und weltanschaulichen Zusammenkünften,
6. Schließung zoologischer und botanischer Gärten sowie Tierparks und ähnlichen Einrichtungen,
7. Schließung kultureller Einrichtungen, soweit bisher noch nicht geschlossen,
8. Schließung von Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Betrieben,
9. weitergehende oder je nach Infektionsgeschehen umfassende Schließungen weiterer Wirtschaftszweige außer lebensnotwendige Versorgung und öffentliche Verwaltung,
10. Betriebe werden aufgefordert für das vorhandene Personal ein Wechselmodell für
Heim- bzw. Telearbeit anzuordnen, so dass sich immer dieselben Gruppen
(Infektionsgemeinschaften) jeweils am Arbeitsplatz- oder in Heim- oder Telearbeit
befinden,
11. Besuchsbeschränkungen oder -verbote in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Und 3 IfSG; § 9 Abs.6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleibt unberührt,
12. Besuchsbeschränkungen in stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe; § 9a Abs.3 i.V.m. § 9 Abs.6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleibt unberührt,
13. umfassend beschränktes Verbot von Alkoholabgabe und/oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen.