Nach § 7 Abs. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung:

Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und ähnliche öffentliche oder frei zugängige Veranstaltungen, jeweils auch mit Fahrgeschäften oder Tanzbestandteilen, Tanzveranstaltungen mit Zuschauern und Sportveranstaltungen können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde stattfinden. Eine Erlaubnis für solche Veranstaltungen kann beim Landratsamt beantragt werden. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Gesundheitsamt eingehen.

Sie tragen als Veranstalter dabei eine sehr hohe Verantwortung. Der Genehmigungsbehörde muss bei Beantragung ein Hygienekonzept vorliegen. Die hygienischen Auflagen sind streng einzuhalten und Infektionsschutzmaßnahmen nachzuweisen. Es ist durch den Veranstalter prinzipiell zu widerlegen, dass die Veranstaltung die Ausbreitung der Pandemie fördert. Dazu finden Sie im nachfolgenden Downloadbereich ein entsprechendes Formblatt.

Bitte reichen Sie dies gemeinsam mit dem Antrag zur Veranstaltung unter der E-Mailadresse corona@kreis-eic.de ein. Die Erlaubnis des Gesundheitsamtes ersetzt nicht die auch sonst erforderliche Genehmigungen, z. B. die der Ordnungsbehörde.

Entsprechend der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Es ist eine verantwortliche Person für die Erstellung und das Vorhalten eines Infektionsschutzkonzeptes zu benennen. Diese ist in der Regel der Veranstalter.
  • Es sind ausreichen Ordnungskräfte einzuplanen, die in Eigenregie die Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes durchsetzen.
  • Der Zutritt zur Veranstaltung und die Anfahrt sind zu regeln, damit die Anzahl der Teilnehmer begrenzt und Menschenansammlungen vermieden werden.
  • Durch den Veranstalter / die verantwortliche Person ist ein Infektionsschutzkonzept aufzustellen. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
    • Kontaktdaten der verantwortlichen Person,
    • Angabe zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
    • Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
    • Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
    • ausreichende Lüftung des Veranstaltungsortes, Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
    • Maßnahmen, wie der Mindestabstand von 1,5 m weitgehend gewährleistet werden soll,
    • Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
    • Maßnahmen, wie die Infektionsschutzregeln dieses Merkblattes eingehalten werden sollen.
  • Durch den Veranstalter / die verantwortliche Person sind folgende Daten der anwesenden Personen zu erfassen:
    • Name und Vorname,
    • Wohnanschrift oder Telefonnummer,
    • Datum,
    • Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.
  • Diese Daten sind
    • für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
    • vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
    • dem Gesundheitsamt auf Anforderung zu übermitteln sowie
    • unverzüglich nach Ablauf der Frist von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.
  • Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass nachfolgend genannte Personen von der Veranstaltung auszuschließen sind:
    • Personen mit Symptomen einer COVID-19 (z.B. trockener Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn).
  • Die verantwortliche Person hat zu gewährleisten, dass alle Besucher aktiv und auf geeignete Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette informiert werden.