Auf allen ärztlichen Rezepten müssen ab 1. November 2020 klare Dosierungsangaben zu jedem verordneten Medikament stehen, um die Arzneimitteltherapie für die Patienten klarer, sicherer und wirksamer zu machen. Das sieht eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor, die am Sonntag in Kraft tritt.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Medikament einschließt, oder eine andere schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt. Dies muss der verordnende Arzt auf dem Rezept mit dem Aufdruck „Dj“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja) vermerken. Seit dem 1. Oktober 2020 sind die Praxisverwaltungssysteme der Ärzte mit einem entsprechenden Update zur Rezeptbedruckung versehen. Die Dosierung wird zum Beispiel mit „1-1-1“ angegeben, wenn der Patient morgens, mittags und abends jeweils 1 Tablette einnehmen soll.
„Die Angabe der Dosierung auf dem Rezept kann eine kritische Informationslücke zwischen Arzt, Patient und Apotheke schließen und somit die Arzneimitteltherapie maßgeblich verbessern“, sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): „Dosierungsfehler sowie dadurch hervorgerufene Risiken lassen sich reduzieren, indem ein mögliches Wissensdefizit des Patienten direkt im Gespräch in der Apotheke behoben wird. Mit der verpflichtenden Dosierungsangabe auf dem Rezept hat der Gesetzgeber eine langjährige Forderung der Apothekerschaft und des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht aufgegriffen.“
Becker sagt allerdings auch: „Der Oktober war für die Arztpraxen ein Testmonat. Und wir haben gesehen, dass es hier und da noch Schwierigkeiten mit der Software und der korrekten Bedruckung von Rezepten gibt. Das ist nicht ungewöhnlich bei solchen Umstellungen. Resultierende Formfehler auf Rezepten dürfen den Krankenkassen aber nicht als Vorwand dienen, Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten.“