Ab Anfang 2023 müssen Bescheinigungen an die Arbeitsagentur durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Hilfe des elektronischen Verfahrens BEA übermittelt werden. Arbeitgeber haben mit dem Verfahren BEA (=Bescheinigungen elektronisch annehmen) die Möglichkeit:

  • die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III = Bescheinigung nach der Beendigung der Beschäftigung von Mitarbeitern die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) die Nebeneinkommensbescheinigung digital an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

Für Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die bis zum 31.12.2022 beendet wurden, bleibt die Möglichkeit zur Abgabe in Papierform bestehen.

Informationen gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea oder telefonisch unter 0800 4 555527 (gebührenfreie BEA- Hotline).