Für den Landkreis Eichsfeld gilt auch weiterhin die Kontaktbeschränkung nach der Allgemeinverfügung des Landkreises vom 27.12.2020. diese wurde mit der neuen Allgemeinverfügung vom 08.01.2021 bis 31.01.2021 verlängert. Nachfolgend ein Auszug:
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – Kontaktbeschränkung
Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung nach sorgfältiger Abwägung und Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die landesrechtlichen Regelungen hinaus folgende Allgemeinverfügung:
§ 1
Mindestabstand
Wo immer möglich, ist zwischen zwei Personen verschiedener Haushalte ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
§ 2
Aufenthalt im öffentlichen Raum
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist über die Regelungen des § 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO hinaus
- nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und
- in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig.
So heißt es in der Verfügung. Die Ausgangssperre gilt natürlich auch nachts.
Triftige Gründe (im Sinne des § 3 b Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO und der Allgemeinverfügung sowie der Fortschreibung der Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld vom 27. Und 28.12.2020) zum Verlassen der Wohnung sind insbesondere:
– Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle (akute körperliche oder seelisch-psychische Erkrankung, Verletzung, Geburt),
– Notwendige Pflege und Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder
notwendige Fürsorge für Minderjährige,
– Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
– Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft
– Dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere Feuerwehr-,
Rettungs- oder Katastrophenschutz, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
– Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich
des hierfür erforderlichen Weges zur Kindernotbetreuung,
– Schutz vor Gewalterfahrung,
– Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
– Versorgung von Tieren.
– Die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
– Versorgungsgänge zur Beschaffung von Gegenständen des täglichen Bedarfs und die
Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
– Teilnahme an Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen
– Individualsport und Bewegung an der frischen Luft (z.B. Spaziergänge, Friedhofsbesuche, Ausführen von Haustieren).
– der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindestagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen
und anderen Orten der Religionsausübung