Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter haben am 16. September 2021 in Erfurt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterzeichnet. Neben redaktionellen Änderungen wurden mit der Neufassung unter anderem geringfügige Anpassungen in den Bereichen Absonderungspflichten (Häusliche Quarantäne) und Testpflichten umgesetzt. Die allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie das Thüringer Frühwarnsystem bleiben weiterhin bestehen.

Die Verordnung tritt am Sonntag, 19. September 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich Donnerstag, 17. Oktober 2021.

Gesundheitsministerin Heike Werner: „Mit der Einführung des Frühwarnsystems schauen wir in Thüringen seit fast einem Monat neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch auf die Situation in den Thüringer Krankenhäusern. Das hat sich bewährt. Daher wenden wir das System auch weiter an, um lokal zügig und situationsbezogen auf einen Anstieg des Infektionsgeschehens reagieren zu können. Der wichtigste Baustein zur Eindämmung des Coronavirus ist und bleibt jedoch weiterhin das Einhalten der Infektionsschutzregeln. Je mehr Menschen auf ihren persönlichen Gesundheitsschutz achten, desto besser kommen wir durch den Herbst. Halten Sie sich daher bitte weiterhin an die AHA-Regeln und schützen Sie sich mit einer Impfung vor einer schweren Infektion.“

Anpassungen im Überblick:

  • Die Absonderungspflichten (§ 9) wurden an den Thüringer Quarantäneerlass vom 10. September 2021 angepasst und redaktionell überarbeitet. Dies betrifft beispielsweise die Quarantänedauer und die Möglichkeiten des Freitestens zur Verkürzung der Quarantäne.
  • Das 3G-Modell für die Thüringer Hochschulen (§ 22) bleibt bestehen. Neu ist die Festlegung, dass eine Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf.
  • Kinder, die noch nicht eingeschult wurden, sind generell von der Testpflicht befreit (zuvor galt dies nur für Kinder unter sechs Jahren).

Übersicht bestehende Verordnungslage: Thüringer Frühwarnsystem

Mit der Einführung des Frühwarnsystems werden in Thüringen seit dem 24. August 2021 bei steigenden Infektionszahlen neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch die lokale Hospitalisierungszahl und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt.

Der Frühwarnindikator zum Ergreifen von Maßnahmen bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt ist weiterhin die Sieben-Tage-Inzidenz, das heißt die Anzahl an Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen.

Als weitere Indikatoren werden herangezogen:

  • Schutzwert (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz): Die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle pro 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Der Schutzwert richtet sich – entsprechend der Darstellung des Robert-Koch-Instituts (RKI) – nach dem Meldedatum und beinhaltet Hospitalisierungen sowohl „wegen“ als auch „mit“ COVID-19. Die Hospitalisierungen werden nach dem Wohnort des Erkrankten ausgewiesen.
  • Belastungswert: Der prozentuale Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in ganz Thüringen.

Erreichen oder Überschreiten der Frühwarnindikator und mindestens der Schutzwert oder der Belastungswert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.

Unterschreiten mindestens zwei der drei Werte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei Unterschreitung der Mindestwerte der Warnstufe 1 gilt wieder die Basisstufe.

Grundlage der zu ergreifenden Infektionsschutzmaßnahmen ist weiterhin der Thüringer Eindämmungserlass. Dieser wird aktuell an die geänderte Verordnung angepasst und gilt ab Inkrafttreten der Verordnung.

 In der Basisstufe (kein erhöhtes Infektionsgeschehen) gilt weiterhin:

  • Die allgemeinen Infektionsschutzregeln müssen beachtet werden (AHA + L).
  • Es gibt keine Personenbegrenzungen bei privaten Feiern. Größere private Feiern (in geschlossenen Räumen ab 30 Personen, unter freiem Himmel ab 70 Personen) müssen jedoch formlos beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Siehe: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
  • Öffentliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vorher anzuzeigen. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen müssen lokal beantragt werden.
  • In bestimmten Bereichen mit höherem Infektionsrisiko gilt in geschlossenen Räumen eine Testpflicht/Maskenpflicht/Kontaktpersonennachverfolgung. Siehe: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage#c1167 (Folie 5, 6 und 7)