Was gilt in Thüringen in Warnstufe 3 für Schulen. Da es immer wieder Fragen gibt, hier der Auszug aus dem Thüringer Bildungsministerium:  Tritt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Schule gelegen ist, die Warnstufe 3 nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Kraft, gilt für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate sowie Schulen in freier Trägerschaft) folgendes:
7.1. Alle Schülerinnen und Schüler und das Personal sind verpflichtet, im Schulgebäude auch während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine
qualifizierte Gesichtsmaske nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4
bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen, § 39 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-
KiJuSSp-VO.

7.2. Alle Schülerinnen und Schüler, die nicht nach § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO
von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind, müssen angebotene
Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Beaufsichtigung durch schulisches Personal durchführen. Schülerinnen und Schüler, die nicht
an den Testungen teilnehmen, werden gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV2-KiJuSSp-VO während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten
Gruppen betreut, es sei denn die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus, § 41
Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.

7.3. Die an der Schule tätigen Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal, das
unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der
Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten müssen sich in der Schule mittels eines Schnelltests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 testen, wenn ihnen ein konkretes Testangebot unterbreitet wird, § 42 Abs. 2
ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.

7.4. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Warnstufe 1 (Ziff. 5.)