Es gibt inzwischen mehrere Gerichtsurteile, in denen bescheinigt wird, dass die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Dennoch praktizieren das einige Vermieter. Das einzige, was umgelegt werden kann, sind Wartungskosten. Die hat man aber beispielsweise bei funkferngesteuerten Rauchmeldern nicht. Die Mieter werden aber meist nicht informiert.