Der Bundeswahlleiter hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Verwaltungsstreitsache mit dem Meinungsforschungsinstituts forsa zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Bundeswahlleiters stellt die Veröffentlichung von Umfragen vor Ablauf der Wahlzeit, also vor dem 26. September um 18:00 Uhr, einen Verstoß gegen § 32 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dar, wenn Briefwählerinnen und Briefwählern nicht nur nach ihrer Wahlabsicht, sondern nach ihrer Wahlentscheidung gefragt werden, also ob sie schon und wie sie gewählt haben. Der Bundeswahlleiter hat daher beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingelegt. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, kann darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt keine weitere Stellung genommen werden.