Aufgrund der Änderung der Thüringer Änderung des der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-
Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (https://thueringen.de/verkuendungen#c22014) gilt für den Zeitraum vom 3. Februar bis 19. Februar 2021 folgende Regelung für das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, teilt das Landratsamt mit.
Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:
1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken,
2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs,
3. als Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr und
4. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt.
Qualifizierte Gesichtsmasken sind:
1. medizinische Gesichtsmasken oder
2. Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2.
Die zulässigen qualifizierten Gesichtsmasken werden auch auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben in den genannten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hier genügen selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.
Der Landkreis Eichsfeld weist darauf hin, dass die vom Landkreis bisher ausgegebenen Mund-Nasen-Schutzmasken in dem Gültigkeitszeitraum vom 03.02.2021 bis 19.02.2021 für die genannten Bereiche nicht den vorgeschriebenen Standards entsprechen. In anderen Bereichen können diese aber weiterhin verwendet werden.