Die Stadt Duderstadt gibt Tipps für ihre Bürger, die sicher auch im Landkreis Eichsfeld Interesse finden und sicher auch gelten:

Mit dem Beginn des Sommers und den ansteigenden Temperaturen findet das gesellschaftliche Leben wieder zunehmend im Freien statt. Damit alle Bürgerinnen und Bürger hierbei auch ihre Ruhe finden, erinnert die Stadt Duderstadt in diesem Zusammenhang an die rechtlichen Vorgaben der Ruhezeiten. Diese sind in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Duderstadt geregelt.

Daraus geht hervor, dass an Sonn- und Feiertagen eine ganztägige Ruhezeit einzuhalten ist. An Werktagen gilt eine Mittagsruhe von 13.00 bis 15.00 Uhr, eine Abendruhe von 19.00 bis 22.00 Uhr und eine Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr.

Die vom Rat der Stadt Duderstadt im Rahmen der Verordnung beschlossenen Ruhezeiten sollen dem Schutz der Lebensqualität und der Gesundheit aller Anwohnerinnen und Anwohner Duderstadts dienen. Um mehr Verständnis im Sinne eines friedlichen Miteinanders appelliert auch Bürgermeister Thorsten Feike. „Durch gegenseitige Rücksichtnahme können wir die Lärmbelastung minimieren und eine angenehme und gesunde Lebensumgebung für alle Duderstädterinnen und Duderstädter und Gäste unserer schönen Stadt schaffen“, wirbt Feike.

Was aber gilt während der Ruhezeiten? Während der festgelegten Ruhezeiten sind in bewohnten Gebieten laute Tätigkeiten grundsätzlich untersagt. Hierzu zählen unter anderem der Betrieb von motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten wie Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen und sonstigen Gartengeräten oder der Betrieb von Rasenmähern. Ausgenommen davon sind hand- und motorbetriebene Rasenmäher mit einem Emissionswert von weniger als 60 Dezibel während der Abendruhe. Untersagt sind aber auch Tätigkeiten wie das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

Gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die unvermeidbar sind, fallen nicht unter die oben genannten Verbote. Ebenso gelten für Gaststätten, Versammlungs-, Vergnügungs- und Privaträume spezielle Regelungen: Während der Nachtruhe müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn laute Aktivitäten wie Singen, Musizieren oder der Betrieb von Tonwiedergabegeräten stattfinden. Zudem ist jedes mit Geräuschentwicklung verbundene Verhalten außerhalb geschlossener Räume oder bei geöffneten Fenstern untersagt, wenn dadurch unbeteiligte Personen gestört werden.