Was versteht man unter Ausgangsbeschränkungen?
Was gilt aktuell im Landkreis Eichsfeld?
Ausgangsbeschränkung bedeutet, dass man die eigene Wohnung nur mit einem triftigen Grund verlassen darf. Neben Kontaktbeschränkungen, dienen auch die Ausgangsbeschränkungen der Reduzierung von privaten Kontakten. Je weniger Kontakte jeder Bürger hat, desto geringer ist das Infektionsrisiko. Gerade Zusammenkünfte mit Freundinnen und Freunden, Familie oder der Nachbarschaft können ein Infektionstreiber sein.
Die in der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr wurde durch den Landkreis Eichsfeld auf die Zeit von 05:00 Uhr bis 22 Uhr erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt.
Private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung sind entsprechend § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-SondereindämmungsmaßnVO mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten gestattet. Haushaltsangehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
Triftige Gründe (im Sinne des § 3 b Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO und der
Allgemeinverfügung sowie der der Fortschreibung der Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld vom 27. und 28.12.2020) zum Verlassen der Wohnung sind insbesondere:
– Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle (akute körperliche oder seelisch-psychische Erkrankung, Verletzung, Geburt),
– Notwendige Pflege und Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder
notwendige Fürsorge für Minderjährige,
– Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
– Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft
– Dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere Feuerwehr-,
Rettungs- oder Katastrophenschutz, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
– Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich
des hierfür erforderlichen Weges zur Kindernotbetreuung,
– Schutz vor Gewalterfahrung,
– Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
– Versorgung von Tieren.
– Die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
– Versorgungsgänge zur Beschaffung von Gegenständen des täglichen Bedarfs und die
Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
– Teilnahme an Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen
– Individualsport und Bewegung an der frischen Luft (z.B. Spaziergänge, Friedhofsbesuche, Ausführen von Haustieren).
– der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindestagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen
und anderen Orten der Religionsausübung
Was gilt an Silvester?
Für Silvester gibt es keine Sonderregelung bei den bestehenden Kontaktbeschränkungen. Das heißt es gelten die üblichen Einschränkungen (der eigene und ein weiterer
Haushalt, jedoch in jedem Fall beschränkt auf maximal 5 Personen; haushaltsangehörige
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen bei der Berechnung der zulässigen
Personenzahl nicht mit). Am 31. Dezember 2020 ab 22 Uhr bis zum 1. Januar 2021 um 3
Uhr gibt es keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Veranstaltungen im öffentlichen
Raum zur Begehung des Jahreswechsels sind jedoch untersagt.
Sind Umzüge/ Wohnungsbesichtigungen gestattet?
Nicht aufschiebbare Umzüge und Wohnungsbesichtigungen sind unter Einhaltung der
Hygienestandards und Abstandsregeln erlaubt. Bei privatorganisierten Umzügen gelten
zudem die derzeitigen Kontaktbeschränkungen.
Sind Besuche im Pflegeheim gestattet?
Gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld vom 18.12.2020 (Besuchsbeschränkungen in Krankenhäusern sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen) ist täglich maximal ein zu registrierender Besuch pro Patient oder Bewohner für grundsätzlich insgesamt höchstens eine Stunde zulässig. Unabhängig davon sind Sonderregelungen von Seiten der Einrichtungen zu beachten.
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